Mai 2023 – August 2025
Inmitten des Herzens der UNESCO-Weltkulturerbestadt Augsburg, am Anfang der prächtigen Maximilianstraße, lag das Atelierensemble „Haus Schöne Felder“. Im Mai 2023 übernahm der Verein Schöne Felder e.V. das Gelände der ehemaligen Weinkellerei Bayerl, ein 1892 gegründetes, traditionsreiches Familienunternehmen, das 2019 den Betrieb einstellte. Die Ateliergebäude erstreckte sich über eine Fläche von mehr als 2000 Quadratmetern und bot Platz für 35 Künstlerinnen und Künstler aus verschiedensten Feldern wie Malerei, Bildhauerei, Musikproduktion, Modedesign, Fotografie, Microplanting, Sounddesign, Handwerk (Schmiede, Schreinerei, Schneiderei), Grafikdesign, Tattooart und mehr. Das „Haus Schöne Felder“ war ein Ort der Vielfalt und des interkulturellen Austauschs, an dem Künstlerinnen und Künstler aus unterschiedlichen Nationen und Kulturen zusammenkamen. Ziel war es, eine breite Palette kreativer Kunst- und Ausdrucksformen zu unterstützen. Durch die Bereitstellung von Raum und Ressourcen für Schaffende aus verschiedenen Disziplinen wird Zusammenarbeit und kreativer Austausch gefördert. Die Räumlichkeiten der ehemaligen Weinkellerei wurden von den Beteiligten selbst in individuelle Ateliers und Studios umgewandelt, um den Bedürfnissen und Anforderungen der Künstlerinnen und Künstler zu entsprechen. Gleichzeitig sollte das Kunsthaus auch immer wieder der Öffentlichkeit zugänglich sein, um Kunst und Kultur einer breiten Bevölkerungsschicht näherzubringen, unter anderem durch regelmäßige Besichtigungstage, offene Ateliers, Ausstellungen und Events. Das „Haus Schöne Felder“ organisierte regelmäßig kulturelle Veranstaltungen, um sich als fester Bestandteil und neuer kultureller Identifikationsort in der Augsburger Kultur- und Kunstszene zu etablieren. Dies umfasst Ausstellungen, Konzerte, Workshops, Vorträge und Artists-in-Residence-Programme. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf Nachhaltigkeit und Umweltschutz, insbesondere in den Werkstätten wie der Schreinerei und der Schmiede, wo Recycling, Upcycling und umweltfreundliche Materialien gefördert werden. Zudem wurde die „Schöne Bar“ als Treffpunkt und Ort des offenen Austauschs für die Kreativschaffenden vor Ort und die Augsburger Stadtgesellschaft betrieben. So wurde die Dachterrasse zu einem urbanen Garten umgestaltet und im Erdgeschoss ein kleiner Laden eröffnet. Der imposante Keller wurde im letzten Jahr (2025) in eine Galerie umgewandelt, ein „Artist in Residence“-Programm war geplant, konnte aber wegen des Umzugs dort icht umgesetzt werden.Das „Haus Schöne Felder“ strebte danach, ein kreatives und kulturelles Zentrum im Herzen von Augsburg zu werden, das Künstlerinnen und Künstlern aus verschiedenen Bereichen eine inspirierende Umgebung bietete und die lokale Kunstszene bereicherte. Ein Ort, an dem Innovation, Kreativität und kultureller Austausch gedeihten und der den Kreativschaffenden eine Plattform bot, um sich auszutauschen und zu inspirieren.https://www.augsburg.tv/mediathek/video/raum-fuer-kunst-und-kreative/
Nun vollenden wir all diese Projekte in unserem neuen Objekt, der Villa Schöne Felder.
Vereinssatzung Schöne Felder e.V. Augsburg
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen Schöne Felder.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“
3. Der Sitz des Vereins ist Augsburg. Anschrift: Schaezlerstr 34, 86152 Augsburg
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alleiniger Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Die Verwirklichung des
Vereinszwecks erfolgt:
A) durch die Öffnung und Betreibung des Atelierhauses „Schönefelder Kunstkappelle“, das auch
als Vereinssitz fungiert.
B) durch die Organisation von Ausstellungen und öffentlichen Veranstaltungen sowie
Residencies, die Künstler*innen die Möglichkeit bieten, ihre Arbeiten einer breiten
Öffentlichkeit vorzustellen. Dabei sollen insbesondere Künstler*innen folgender Genres
vorgestellt werden: bildende Kunst (Bildhauerei, Malerei, audiovisuelle Kunst, Design,
Graffiti, Illustration, Architektur), Fotografie, Videokunst, Tätowierung sowie performative
Künste und Musik. Ergänzend zu den Ausstellungs- und Veranstaltungsformaten möchte der
Verein einen vertieften Zugang zu den Künstler*innen durch Vorträge, Diskussionsrunden,
Führungen und Workshops – immer in Beteiligung von Künstler*innen – ermöglichen.
C) durch die Etablierung von Kunst im öffentlichen Raum. Dies geschieht in enger Absprache mit
Immobilieneigentümern, die eine künstlerische Gestaltung von Wandflächen (innen und
außen) wünschen. Hierfür ist geplant, im Schulterschluss mit lokalen
Wohnungsbaugesellschaften, Immobilienfirmen oder Projektentwicklern und der Stadt
Augsburg über viele Jahre hinweg eine große Wandkunst-Ausstellung in Augsburg und der
Region aufzubauen. Insgesamt möchte der Verein die allgemeine Wahrnehmung von
öffentlicher Kunst, mit einem Schwerpunkt auf dem Bereich Wandkunst, positiv beeinflussen
und das allgemeine Verständnis für Kunst im öffentlichen Raum vergrößern.
D) durch künstlerische Zwischennutzung von Leerständen in Form von Ausstellungen und
kulturellen Veranstaltungen, die in Absprache mit den Gebäudeeigentümern konzipiert und
durchgeführt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet die Jahreshauptversammlung mit 2/3- Mehrheit. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand
erklärt w e r d e n .
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise
gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren
Erlöschen).
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen.
7. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag von 30,- Euro pro Jahr zu leisten. Der Beitrag wird
jeweils im Januar für das laufende Jahr entrichtet. Bereits entrichtete Beträge werden nicht
zurückerstattet.
8. Vergütung von Mitgliedern
1. Grundsatz der Ehrenamtlichkeit
Die Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeiten grundsätzlich ehrenamtlich aus.
2. Vergütung von Leistungen
Abweichend von Abs. 1 können Mitglieder für Tätigkeiten, die über die gewöhnliche
Mitgliedstätigkeit hinausgehen, eine angemessene Vergütung erhalten. Diese Tätigkeiten müssen
im Rahmen der Satzungszwecke und im Interesse des Vereins erbracht werden. Die Höhe der
Vergütung darf die üblichen Marktpreise nicht überschreiten und muss im Einklang mit den
Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts stehen.
3. Ehrenamtspauschale
Soweit gesetzlich zulässig, kann den Vorstandsmitgliedern für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine
pauschale Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) gewährt
werden. Die Höhe der Ehrenamtspauschale wird durch Beschluss des Vorstands bzw. der
Mitgliederversammlung festgelegt.
4. Beschlussfassung und Dokumentation
Über die Vergütung von Vorstandsmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die
Vergütung von Mitgliedern oder anderen Personen entscheidet der Vorstand. Alle Entscheidungen
über die Gewährung von Vergütungen sind schriftlich zu dokumentieren und müssen den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
5. Selbstlosigkeit des Vereins
Die Vergütungen gemäß diesem Paragraphen dürfen die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht
gefährden. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine unverhältnismäßige Begünstigung von Personen durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, erfolgen.
§ 4 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
2. dem 3. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden
und
dem 3 Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; der
Vorstand kann wiedergewählt werden
4.Vergütung von Vorstandsmitgliedern
1. Grundsatz der Ehrenamtlichkeit
Die Vorstandsmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeiten grundsätzlich ehrenamtlich aus.
2. Vergütung von Leistungen
Abweichend von Abs. 1 können Vorstandsmitglieder für Tätigkeiten, die über die gewöhnliche
Vorstandstätigkeit hinausgehen, eine angemessene Vergütung erhalten. Diese Tätigkeiten müssen
im Rahmen der Satzungszwecke und im Interesse des Vereins erbracht werden. Die Höhe der
Vergütung darf die üblichen Marktpreise nicht überschreiten und muss im Einklang mit den
Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts stehen.
3. Ehrenamtspauschale
Soweit gesetzlich zulässig, kann den Vorstandsmitgliedern für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine
pauschale Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) gewährt
werden. Die Höhe der Ehrenamtspauschale wird durch Beschluss des Vorstands bzw. der
Mitgliederversammlung festgelegt.
4. Beschlussfassung und Dokumentation
Über die Vergütung von Vorstandsmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die
Vergütung von Mitgliedern oder anderen Personen entscheidet der Vorstand. Alle Entscheidungen
über die Gewährung von Vergütungen sind schriftlich zu dokumentieren und müssen den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
5. Selbstlosigkeit des Vereins
Die Vergütungen gemäß diesem Paragraphen dürfen die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht
gefährden. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine unverhältnismäßige Begünstigung von Personen durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, erfolgen.
§ 5 Mitgliederversammlung
1.a) Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich statt. Sie muss den Mitgliedern
schriftlich per Email an die letzte dem Verein bekannt gegebene Mailadresse mit einer
Einladungsfrist von 14 Tagen und Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand angekündigt
werden. Jedes Mitglied hat bis zu 3 Tage vor der Versammlung das Recht, schriftlich an alle
Mitglieder einen Antrag für die TOP-Liste zu stellen.
1.b) Außerdem kann vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung immer dann
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der
Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Hierfür
muss durch den Vorstand eine schriftliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung eine Woche
vor
dem Termin erfolgen.
2. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Oder 3.
Vorsitzende. Sollten alle drei nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend
ist,
wird auch dieser von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist mit 50% der Mitglieder
beschlussfähig.
Ist die erste geladene Hauptversammlung nicht beschlussfähig, beginnt 15 Minuten später die
nächste Hauptversammlung, worauf in der Ladung hingewiesen werden muss. Diese ist
unabhängig
von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Außerordentliche Versammlungen sind
immer beschlussfähig.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen sind nicht möglich.
Vereinssatzung Schöne Felder e.V. Augsburg
4.a) Eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks ist nur in der Jahreshauptversammlung
und
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen möglich.
5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter
und
dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll wird allen Mitgliedern vom Schriftführer
zugesandt.
§ 6 Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten jeglicher Art bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit
Dreiviertel-
Mehrheit.
§ 7 Auflösung und Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen
Stimmen
der Mitgliederversammlung erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bund Naturschutz in Bayern e.V.
Augsburg, 26.01.2025